Spätestens seit März 2010 ist mit dem novellierten Wasserhaushaltsgesetz (WHG) jeder Bundesbürger im Grundsatz dazu verpflichtet, das auf seinem neubebauten Grundstück anfallende Regenwasser getrennt vom häuslichen Schmutzwasser (Toilettenspülung, Waschmaschine, Waschbecken) zu sammeln und entweder zu versickern, zu verrieseln, oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser direkt oder über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten (§55 WHG).


Rechtlich wird Regenwasser dem Abwasser zugeordnet und unterliegt somit den Bestimmungen zur Abwasserbeseitigung. Die direkte Einleitung von Regen als Abwasser in ein Gewässer wird nur dann genehmigt, wenn es nachweislich schadlos erfolgt. D.h. dass die Menge und die Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers auf das Gewässer so gering sind, wie es der Stand der Technik ermöglicht und dass die ökologischen Anforderungen an das Gewässer nicht beeinträchtigt werden (§ 57 WHG). Da dies selten bzw. nur mit sehr großem Aufwand zu erreichen ist, werden Maßnahmen zur Versickerung von Regenwasser gegenüber einer Direkteinleitung bevorzugt.


Genauere Ausführungen und Genehmigungspflichten definieren die einzelnen Bundesländer, basierend auf dem WHG, in eigenen Wassergesetzen (WG), welche wiederum durch Verordnungen konkretisiert werden können.

So regelt z.B. die „Verordnung über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser“ des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (früher: Umwelt und Verkehr) Baden-Württemberg seit 1999, dass in Baden-Württemberg Niederschlag von Dach- und Grundstücksflächen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei versickert oder eingeleitet werden kann.

So z.B. wenn es dezentral erfolgt und es keine  gewerblich, handwerklich oder industriell genutzten Flächen sind.

Erlaubnispflicht gilt jedoch für unbeschichtete Kupfer-, Zink- und Bleidächer, sowie Straßen und Parkplätze mit hohem Verkehrsaufkommen. Außerdem besteht für erlaubnisfreie Flächen  >1200m2 eine Anzeigepflicht bei der Unteren Wasserbehörde (i.d.R. das Landratsamt).

Die Versickerung wird als schadlos betrachtet, wenn sie entweder flächenhaft erfolgt oder in Mulden mit mindestens 30 cm mächtigem, bewachsenem Boden. Sonderregelungen gelten für Altlastenverdachtsflächen und in Wasserschutzgebieten.

 

Grundsätzlich sind „Anlagen zur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung“ entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Diese werden von Fachverbänden wie DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.) und DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) erstellt und fließen in länderspezifischen Arbeits- und Praxishilfen der Landesanstalten für Umwelt ein. Letztere stehen in jedem Bundesland kostenlos zur Verfügung.

  • Für den Bauherren verpflichtend sind die Bestimmungen der Entwässerungs- und Abwassersatzung der jeweiligen Gemeinde. Sie regeln Details zu Genehmigung, Gebühren und technischen Anforderungen. Je nach Gemeinde können die Vorgaben sehr unterschiedlich sein und sind Teil des Baugenehmigungsverfahrens.

  • Da die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser in den meisten Fällen genehmigungsfrei ist, haben Bauherren einerseits einen großen Handlungsspielraum, was die Gestaltung ihrer Grundstückentwässerung angeht. Andererseits sind sie selbst dafür verantwortlich, dass das auf Ihrem Grundstück anfallende Regenwasser keinen Schaden für Grundwasser und Fließgewässer darstellt. Wie hoch der Anspruch dabei ist, eine möglichst naturnahe  Regenwasserbewirtschaftung zu erreichen, bleibt letztendlich dem Gewissen des Bauherren überlassen!

  • Da Kommunen durch die Eingriffs-Ausgleichs-Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes Eingriffe in die Natur ausgleichen müssen, können Versickerungsanlagen und Dachbegrünungen bereits in Bebauungsplänen vorgeschrieben sein.

  • In vielen Gemeinden wird bereits eine getrennte Abwassergebühr erhoben. Basierend auf der Art der vorhandenen Flächen, wird dabei rechnerisch nur der Anteil an Regenwasser in Rechnung gestellt, der über Anlagen der Stadtentwässerung das Grundstück verlässt, sodass auch finanzielle Vorteile aus der Regenwasserbewirtschaftung entstehen können. Wer weniger in die Kanalisation einleitet, zahlt auch weniger!


Das Regenwasser vieler Grundstücke wird zwar historisch bedingt in die Kanalisation eingeleitet, kann aber durch das Umleiten von Fallrohren der Regenrinnen, den nachträglichen Bau von Regenwasserbewirtschaftungs-Maßnahmen und wasserdurchlässige Flächenbefestigungen vom Kanal „abgekoppelt“ werden.



Auszug novelliertes Wasserhaushaltsgesetz (WHG) BRD vom 31. Juli 2009

§ 55:

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

§ 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer:

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist…

§ 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers:

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

 



Auszug Wassergesetz Baden-Württemberg (WG, Fassung vom 01.01.1999) 
§ 45b:

(3) „Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1999 bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, soll durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigt werden, sofern dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist. Eine schadlose Beseitigung liegt vor, wenn eine schädliche Verunreinigung eines Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Anforderungen an eine schadlose Beseitigung nach Art, Menge und Herkunft des Niederschlagswassers und an die Einrichtungen zur Beseitigung stellen.“

 

Weiterführende Informationen:

 

Beispiel Freiburg (Baden-Württemberg):

 

 

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© Professur für Hydrologie - Universität Freiburg
letztmalig aktualisiert am: 19.8.2013